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14. Juli 2016 Allgemein

Das neue Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis oder „Gesetz zur Vermeidung von Korruption im Gesundheitswesen“, wie es offiziell heißt, ist am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Zunächst hat es für einige Unsicherheiten gesorgt. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch klar, dass alles das, was bisher verboten war, auch weiterhin nicht erlaubt sein wird. Wirkliche Änderungen sind nur in den strafrechtlichen Konsequenzen zu finden. Nach dem neuen Gesetz fallen die Tatbestände „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ und „Bestechung im Gesundheitswesen“ nun unter die Zuständigkeit der Abteilung der Staatsanwaltschaft, die für Kapitaldelikte zuständig ist. Daraus ergibt sich nach dem neuen Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis, dass die Strafen zukünftig strenger sein werden, leider aber auch, dass die Ermittler sich weniger mit dem Gesundheitswesen auskennen.

Das Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis erleichtert es nun den Ermittlern, einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen. Auch ist es nun leichter, die Rechnungsprozesse nachzuvollziehen und hier eventuellen Betrug zu beweisen. Für die Ärzte und Angestellten bedeutet das Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis, dass sie nach wie vor keine Geschenke von Firmen und Lieferanten annehmen dürfen. Schon minimale Geschenke oder Rabatte sind strafbar. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht mehr. Die Grenze für „besonders schwere Fälle“ wurde von 50.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt. Nach dem neuen Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis ist es wichtig, sich an die Verbote zu halten, denn im schlimmsten Fall droht der Entzug der Approbation.

 

Juli 2016

antikorruption



14. Juli 2016 Allgemein

Allergien können in verschiedenen Formen und Stärken auftreten, sowohl akut als auch nach einer gewissen Zeit. Allergien spielen auch in der Zahnarztpraxis eine Rolle, denn die verschiedenen Stoffe, die im Mund eines Patienten verwendet werden, können bei etwa 15% der Menschen Allergien auslösen.

 

Allergische Reaktionen auf Materialien der Zahnheilkunde

Wenn es um Allergie und Zahnersatz geht, kann die Reaktion des Patienten auf Klebstoffe, Zement, Gold, Titan, Keramik, Kunststoff, Amalgam, andere Metalle oder auch auf das Material erfolgen, mit dem die Zahnabdrücke gemacht werden. Einige Allergien treten sofort auf, andere erst nach Tagen, Monaten oder gar Jahren. Oft entstehen Rötungen, wunde Stellen, Ekzeme, manchmal auch Hautreaktionen oder Atemnot. Allergie und Zahnersatzstehen aber nicht immer in Zusammenhang.

 

Allergie und Zahnersatz: Ursachen

Reagiert der Patient allergisch auf Metalllegierungen im Mund, ist nicht auf Anhieb klar, gegen welchen Bestandteil der Legierung er allergisch ist. Nickel oder Kobalt rufen besonders häufig Allergien hervor, Gold eher selten, Titan noch seltener. Aber auch dies kann vorkommen. Wenn der Patient auf seine Füllung oder Krone allergisch reagiert, egal ob sie aus Kunststoff, Keramik oder Metalllegierungen reagiert, dann ist die einzige Methode zur Behebung der Beschwerden meist der Austausch der Füllung gegen ein anderes Material. Es gibt auch die Möglichkeit einer Desensibilisierungstherapie, aber besonders bei starken Beschwerden ist der Austausch der Füllung die beste Variante bei Allergie und Zahnersatz.

Allergie und Zahnersatz: Wogegen ist der Patient allergisch?

Bevor man jedoch die Füllung oder Krone für die Allergie verantwortlich macht, sollte ausgeschlossen werden, dass der Patient nicht vielleicht auf etwas anderes reagiert hat, wie zum Beispiel der Klebstoff, der im Mund verwendet wurde oder das Material, mit dem ein Zahnabdruck gemacht wurde. Möglich ist auch eine Reaktion auf eine neue Zahncreme oder auf äußere Einflüsse. Der Epikupantest kann schnell Gewissheit über Allergie und Zahnersatz verschaffen.

 

Juni 2016






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