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Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis

14. Juli 2016

Das neue Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis oder „Gesetz zur Vermeidung von Korruption im Gesundheitswesen“, wie es offiziell heißt, ist am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Zunächst hat es für einige Unsicherheiten gesorgt. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch klar, dass alles das, was bisher verboten war, auch weiterhin nicht erlaubt sein wird. Wirkliche Änderungen sind nur in den strafrechtlichen Konsequenzen zu finden. Nach dem neuen Gesetz fallen die Tatbestände „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ und „Bestechung im Gesundheitswesen“ nun unter die Zuständigkeit der Abteilung der Staatsanwaltschaft, die für Kapitaldelikte zuständig ist. Daraus ergibt sich nach dem neuen Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis, dass die Strafen zukünftig strenger sein werden, leider aber auch, dass die Ermittler sich weniger mit dem Gesundheitswesen auskennen.

Das Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis erleichtert es nun den Ermittlern, einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen. Auch ist es nun leichter, die Rechnungsprozesse nachzuvollziehen und hier eventuellen Betrug zu beweisen. Für die Ärzte und Angestellten bedeutet das Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis, dass sie nach wie vor keine Geschenke von Firmen und Lieferanten annehmen dürfen. Schon minimale Geschenke oder Rabatte sind strafbar. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht mehr. Die Grenze für „besonders schwere Fälle“ wurde von 50.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt. Nach dem neuen Antikorruptionsgesetz in der Zahnarztpraxis ist es wichtig, sich an die Verbote zu halten, denn im schlimmsten Fall droht der Entzug der Approbation.

 

Juli 2016

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